Rücktritt als Verwaltungsbeirat

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Ein Rücktritt als Verwaltungsbeirat kommt schneller, als man denkt. Man hat den Zeitaufwand für die Tätigkeit als Verwaltungsbeirat unterschätzt. Job, Haushalt und andere Verpflichtungen zerren am Nervenkostüm. Da ist es nicht ungewöhnlich, wenn man als „Nebenbei“-Verwaltungsbeirat über Rücktritt nachdenkt.

Wie gestaltet sich der Rücktritt als Verwaltungsbeirat?

Rechtlicher Rahmen des Verwaltungsbeirats

Betrachten wir zunächst einmal, was das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zum Verwaltungsbeirat zu sagen hat. Der § 29 des WEG gibt hier Auskunft. Er findet sich im I. Teil – „Wohnungseigentum“ (§§ 1 – 30) und dort im 3. Abschnitt – Verwaltung (§§ 20 – 29). Der § 29 Verwaltungsbeirat sagt zu Konstituierung, Aufgaben und Organisation des Verwaltungsbeirats:

  1. Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit die Bestellung eines Verwaltungsbeirats beschließen. Der Verwaltungsbeirat besteht aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern.
  2. Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben.
  3. Der Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan, Rechnungslegungen und Kostenanschläge sollen, bevor über sie die Wohnungseigentümerversammlung beschließt, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.
  4. Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.

Ausscheiden eines Beiratsmitglieds

Während der Bundesgerichtshof (BGH) auf Beschlussanfechtung hin entschieden hat, dass durch die Bestellung von nur zwei Eigentümern kein Verwaltungsbeirat entsteht, so führt das Ausscheiden eines Mitglieds des Verwaltungsbeirats (also dessen „Rücktritt“) nicht automatisch zur Auflösung des Verwaltungsbeirats. Durch das Ausscheiden des einen Mitglieds besteht der Verwaltungsbeirat fort. Allerdings spricht man fürderhin von einem Rumpfbeirat oder Schrumpfbeirat, einem Organ mit herabgesetzter Mitgliederzahl. Somit bleibt die Stellung der übrigen Mitglieder im Verwaltungsbeirat unangetastet.

Der Rücktritt als Verwaltungsbeirat mit der Konsequenz der herabgesetzten Mitgliederzahl lässt jedoch bei jedem der Wohnungseigentümer den Anspruch auf eine Ergänzungswahl entstehen. Die Neubesetzung des Beiratsamtes ist hier vorgesehen.

Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsbeirats

Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsbeirats ist im § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG klar geregelt. Der Beirat ist mit drei Wohnungseigentümern zu besetzen. Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer etwas anderes bestimmt.

Ergänzungswahl nach Rücktritt als Verwaltungsbeirat

Die Ergänzungswahl kann von jedem Wohnungseigentümer eingefordert werden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wählt durch Mehrheitsbeschluss einen Wohnungseigentümer als ergänzendes Mitglied des Verwaltungsbeirats.

Formal richtiger Rücktritt als Verwaltungsbeirat

Eine Formvorschrift für den Rücktritt als Mitglied des Verwaltungsbeirats gibt es nicht. Auf jeden Fall sollte der Rücktritt als Erklärung schriftlich erfolgen. Der Rücktritt ist an den Verwalter bzw. die Verwaltung zu richten um wirksam zu werden.

Der Verwaltungsbeirat in der Praxis

Grau ist alle Theorie und die Praxis eines Verwaltungsbeirats kann sich auch ein stückweit von den gesetzlichen Vorgaben entfernen. Letztlich sind die Mitgleider eines Verwaltungsbeirats auch nur Menschen – mit allen Konsequenzen, die das so mit sich bringt. Mancheiner strebt in den Verwaltungsbeirat um dort ein Stück Macht ausleben zu wollen, mancher sucht nach Anerkennung. Die vom Gesetzgeber in den Verwaltungsbeirat hineingelegten Pflichten und Aufgaben sieht nicht ein jeder, der sich da hineinwählen lässt.

Wenn man die mit dem Thema Wohneigentum befassten Online-Foren mal durchstreift, taucht das Thema „Rücktritt als Verwaltungsbeirat“ durchaus desöfteren auf. Oftmals werden in den Foren mehr oder weniger unterhaltsame Anekdoten aus dem deutschen Vereinleben geschildert. Wer sich auf den Weg in den Verwaltungsbeirat macht, sollte sich bewusst sein, auf recht skurrile Zeitgenossen mit den unterschiedlichsten Interessen und Anwandlungen zu treffen. Ein Rücktritt als Verwaltungsbeirat ist da manchmal eine Möglichkeit, sich dem Affenzirkus wieder zu entziehen.


Bildnachweis: © Fotolia – contrastwerkstatt

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