Das Bezirksamt Neukölln verhängte 15 Nutzungsuntersagungen und forderte in fünf Fällen den Rückbau von illegalen Grundrissänderungen, um Unregelmäßigkeiten bei Kurzzeitvermietungen zu bekämpfen. Mit Verweis auf die Milieuschutz-Verordnung und § 549 BGB schützt es dauerhaftes Wohnen und verhindert eine Verzerrung des Marktes zugunsten touristischer Unterkünfte. Gerichtliche Entscheidungen des VG Berlin und des OVG Berlin-Brandenburg bestätigten das Vorgehen. Die Maßnahme sichert faire Wettbewerbsbedingungen für Hotels. Damit werden Preissteigerungen in der Mietlandschaft vermieden.
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Strenge Milieuschutz-Verordnung bildet Rechtsgrundlage für dauerhaften Wohnraumschutz in Neukölln
Behördliche Intervention in Neukölln setzt bei widerrechtlichem Wohnen auf Zeit durch. Im betroffenen Wohnhaus verhängte das Bezirksamt fünfzehn Nutzungsverbote sowie fünf Rückbauanordnungen für bauliche Veränderungen, die Einliegerquartiere in Einzelzimmer aufgeteilt hatten. Die Handhabe stützt sich auf §549 BGB, die Milieuschutz-Verordnung sowie wegweisende Urteile des VG Berlin und OVG Berlin-Brandenburg. Ziel ist der Erhalt bezahlbarer Wohnungen, die Minderung von Mietinflation und die Förderung eines stabilen Quartierslebens und den Schutz sozialer Strukturen.
Das Bezirksamt Neukölln nahm ein Mehrfamilienhaus ins Visier, in dem unbefugte Kurzzeitvermietungen stattfanden. Mit Nutzungsuntersagungen in fünfzehn Wohnungen unterband es die unrechtmäßige Überlassung. Gleichzeitig ordnete es den Rückbau von fünf Einheiten an, in denen durch unerlaubte Grundrissänderungen zusätzliche Zimmer entstanden waren. Die Maßnahme erfolgt zur Durchsetzung der Milieuschutz-Verordnung, zur Sicherstellung langfristigen Wohnraums und zur Wahrung mietrechtlicher Vorgaben, insbesondere der Regelungen in §549 BGB.
Bezirksamt geht gegen Umwandlung von Wohnraum in Kurzzeitvermietungen vor
Das Umwidmen von Dauerwohnungen in temporäre Mietangebote verstößt gegen die Milieuschutz-Verordnung, die den kontinuierlichen Erhalt der ansässigen Bevölkerung und bezahlbarer Wohnraum zum Ziel hat. Kurzfristige, möblierte Vermietungen nutzen Sonderregeln, umgehen Mietpreisbegrenzungen und verschärfen die Verdrängung durch erhöhte Nachfrage nach temporärem Wohnraum. Zusätzlich reduzieren bauliche Modifikationen mit Einzelzimmern die Kapazität regulärer Wohnungen und steigern den Druck auf dauerhaft Suchende. Dies führt zu einer sozialen Ausdünnung und gefährdet die Vielfalt des Wohnquartiers.
§549 BGB ermöglicht Möblierungszuschläge bei kurzzeitiger Überlassung durch Anbieter
§549 BGB regelt das als „Wohnen auf Zeit? bezeichnete Mietverhältnis, das vertraglich auf drei bis zwölf Monate festgelegt sein muss. Möblierte Objekte werden explizit gestattet, wodurch Vermieter einen zusätzlichen Möblierungszuschlag berechnen dürfen, ohne unter die bundesweit geltende Mietpreisbremse zu fallen. Besonders kommerziell agierende Plattformen und Investoren profitieren von dieser rechtlichen Lücke, indem sie ohne Genehmigungsverfahren kurzfristige Wohnlösungen anbieten und übliche mietrechtliche Hürden bewusst umgehen. Sie erzielen damit enorme Erträge anonym.
Marktbericht offenbart exponentielle Zunahme an temporären Wohnungsinseraten in Neukölln
Der Wohnungsmarktbericht des IBB zeigt, dass sich zwischen 2012 und 2022 das Angebot für zeitlich befristete Mietwohnungen nahezu verdreifacht hat. Die veröffentlichten Anzeigen stiegen von 10.000 auf 28.000, während dasselbe Berichtsjahr einen Rückgang des regulären Mietwohnungsangebots von 65.000 auf 24.000 dokumentierte. In Neukölln allein beliefen sich die im April 2025 gelisteten Kurzzeitmietangebote auf etwa 7.000 Datensätze, wodurch der Mangel an langfristig verfügbaren Wohnungen verschärft wird und treibt Mietpreise nach oben.
OVG Berlin-Brandenburg bekräftigt gerichtlich Ablehnung von Einzelzimmergrundrissänderung nach VG-Urteil
Die Ablehnung einer Grundrissänderung zur Einzelzimmervermietung im Jahr 2020 durch das Bezirksamt erfolgte mangels Genehmigungsbefugnis. In beiden Instanzen bestätigten das Verwaltungsgericht Berlin (Az. 19 K 70/21) und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (2 N 29/24) die Rechtmäßigkeit des Bescheids. Allerdings existiert bisher keine spezifische Norm, die Nutzungsverbote ohne bauliche Maßnahmen explizit regelt, wodurch die Frage um eine verlässliche Rechtsgrundlage weiterhin ungeklärt bleibt. Eine gesetzliche Regelung hierzu würde dringend Klarheit und Rechtssicherheit schaffen.
Quartiersentwicklung nachhaltig gestärkt durch rechtliche Regelungen im Wohnungswesen zielgerichtet
Mit der stringenten Durchsetzung der Milieuschutz-Verordnung sowie der Vorgaben aus § 549 BGB wird dauerhaft preiswerter Wohnraum gesichert, der reguläre Mietmarkt spürbar entlastet und gerechte Wettbewerbsbedingungen für die Hotellerie geschaffen. Die Maßnahmen stärken das nachbarschaftliche Miteinander, verhindern überhöhte Mieten und fördern eine nachhaltige Quartiersentwicklung. Bewohnern, lokalen Unternehmer und Besuchern werden verlässliche Unterbringungsoptionen geboten, die Planbarkeit und sozialen Zusammenhalt gewährleisten und damit zur langfristigen Stabilität des Quartiers beitragen.

