Das Urteil des Bundesgerichtshofs im Verfahren VI ZR 357/24 vom 1. Juli 2025 reduziert die formalen Anforderungen an den Glättenachweis erheblich. Es genügt nun, die Präsenz von spiegelglatten Flächen und Temperaturen um null Grad zu belegen. Geschädigte erhalten dadurch eine erleichterte Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach § 823 BGB. Grundstückseigentümer, Verwalter und beauftragte Dienstleister müssen Winterdienstkonzepte aktualisieren, Haftpflichtdeckungen fristgerecht, lückenlos und systematisch überprüfen sowie transparent und rechtssicher dokumentieren.
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BGH senkt Beweisanforderungen für Glätteunfälle – einfache Nachweise reichen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für den Nachweis allgemeiner Glätte keine umfangreichen Klimagutachten mehr vorgelegt werden müssen. Stattdessen erkennt die Rechtsprechung künftig glaubhafte Aussagen zu Temperaturen um null Grad und die Beobachtung spiegelglatter Gehwege als ausreichenden Beweis an. Diese Rechtserleichterung kommt Geschädigten unmittelbar zugute, da aufwendige und teure Gutachten entfallen und ihre Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB schneller und effektiver durchgesetzt werden können.
Einfache Eisbeschreibung reicht aus, teure Gutachten ab sofort entbehrlich
Die Schneeräumpflicht nach §823 BGB sowie die Vorgaben kommunaler Winterdienstsatzungen bleiben in vollem Umfang bestehen. An allen Werktagen ist zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr eine sachgerechte Räumung und Streuung der Gehwege vorzunehmen. Das aktuelle Urteil verringert jedoch den Beweisaufwand: Für die Etablierung allgemeiner Glätte genügt jetzt schon eine einfache Darlegung von Eisbildung sowie Temperaturen um null Grad ohne weitergehende Gutachten aufwendige Gutachten entfallen.
Einfache Eisbeschreibung ersetzt nun teure Gutachten nach BGH-Urteil generell
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs erlaubt künftig einen vereinfachten Nachweis allgemeiner Glätte. Es genügt, im Vortrag anzugeben, dass der Gehweg spiegelglatt war und die Außentemperaturen um null Grad lagen. Auf meteorologische Gutachten und komplexe Wetteranalysen kann verzichtet werden. Beobachtungen zu gestreuten Flächen benachbarter Grundstücke stärken den Vortrag zusätzlich. Durch diese Neuregelung wird der praktische Aufwand für Kläger und Gerichte reduziert und die Prozessdauer bei Anspruchsverfahren im Winter verkürzt.
BGH klärt Glätterisiko: Nur grobe Fahrlässigkeit führt zu Mitverschulden
Der BGH hat in seinem aktuellen Beschluss festgehalten, dass allein das Erkennen von Glätte nicht ausreicht, um dem Geschädigten ein Mitverschulden anzulasten. Eine Reduzierung des Schmerzensgeldanspruchs kommt ausschließlich bei grober Fahrlässigkeit in Betracht, wenn eine Person bewusst und in unentschuldbarem Maße sorglos handelt. Diese Entscheidung schränkt verzichtbare Verteidigungsstrategien ein und trägt zu einer verlässlicheren Bewertung von Pflichtverletzungen in Verkehrssicherungspflichtprozessen bei. Sie schafft Rechtssicherheit und harmonisiert deutlich die Rechtsprechung in Winterunfallsachen.
Vermieter müssen Räum- und Streupflichten dokumentieren und kontrollieren lückenlos
Grundstückseigentümer und Hausverwaltungen bleiben rechtlich verantwortlich, auch wenn sie die tatsächliche Winterdienstleistung an Dritte delegieren. Entscheidend ist der Nachweis konsequenter Überwachung durch regelmäßige Begehungen und klare Vorgaben zu Streu- und Räumintervallen. Eine umfassende Dokumentation aller Maßnahmen – idealerweise durch Zeitangaben, Fotos und Unterschriften – bildet die Grundlage jeder Verteidigungsstrategie. Fehlen solche Protokolle, wird die Argumentation erschwert, dass keine gefährlichen Eisstellen vorhanden waren. Eigentümer sollten interne Prozesse prüfen und Verantwortlichkeiten definieren.
Vermögensschadenhaftpflicht schützt Verwalter vor möglichen teuren Forderungen bei Dienstleisterstreitigkeiten
Ein professionell gestalteter Versicherungsschutz bietet einen entscheidenden Risikopuffer für Eigentümer und Verwalter in der Winterzeit. Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht trägt Kosten für Personen- und Sachschäden infolge von Glätte, während private Haftpflichtpolicen einspringen können, wenn Mieter die Gehwegreinigungs-Pflicht übernommen haben. Für Verwalter sichern WEG-Rechtsschutz und Vermögensschadenhaftpflicht im Streitfall ab. Klöber Versicherungsmakler rät zur umfassenden Überprüfung aller relevanten Policen und Anpassung der Deckungssummen vor dem Einsetzen von Frost und Eis dringend empfohlen.
Präventives Handeln empfohlen: Versicherungen und Dokumentation vor Wintereinbruch anpassen
Geschädigte profitieren von der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weil sie bei Glätteunfällen nicht mehr umfangreiches Wettergutachten vorlegen müssen. Einfache Beschreibungen zur Eisbildung und Temperaturen knapp um null Grad reichen als Beweis aus. Eigentümer und Verwalter sind jedoch stärker in der Pflicht, ihre Winterdienstmaßnahmen akribisch zu dokumentieren und regelmäßige Kontrollgänge durchzuführen. Eine Überprüfung vorhandener Haftpflicht- und Rechtsschutzpolicen sowie ggf. eine Anpassung der Deckungssummen wird dringend empfohlen. und Vertragsanpassungen für private Vermieter.