Man glaubt gar nicht, was sich in deutschen Garagen so alles findet: vom Winterreifen über den Staubsauger bis hin zum alten Sessel sind manche Garagen vollgerümpelt. Es ist ja auch so bequem und im Keller ist ja auch kein Platz mehr. Was für viele Deutsche gang und gäbe ist, missfällt den Behörden in Nordrhein-Westfalen. Was in der Garagenverordnung NRW erlaubt ist und welche Strafen drohen, das lesen Sie hier.
Strenge Vorschriften für Garagenbesitzer in Nordrhein-Westfalen
Garagen sind Sonderbauten und unterliegen somit der Sonderbauverordnung. Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen ( umgangssprachlich GarVO genannt ) sieht genaue Vorschriften über das Nutzen einer Garage vor. Diese dienen lediglich dem Abstellen von Fahrzeugen und sind weder Lagerräume noch Aufenthaltsorte – so bestimmt es die Garagenordnung NRW vom 2. November 1990.
Was ist mein Garagentyp?
Die Bundesländer haben in der jeweiligen Landesverordnung geregelt, was für erlaubt ist. Es gibt fünf Garagentypen.
Diese sind:
- offene Garage,
- in offene Kleingaragen,
- in die geschlossene Garage sowie,
- in oberirdische Fahrzeuggaragen und
- automatische Fahrzeuggaragen
Diese Einteilung in Garagentypen nehmen allerdings nicht alle Länderfassungen auf. Hier kommt es dann auf die Größe der Garage an. Ist die Garage kleiner als 100 m² fällt sie in die Kategorie „Kleingaragen“. Bis zu einer Fläche von 1.000 m² ist die Garage als „Mittelgarage“ klassifiziert. Alles darüber hinau fällt unter „Großgaragen“.
Eine Garagenverordnung ist in Nordrhein-Westfahlen und Berlin nicht festgelegt. Grundsätzliche Vorschriften finden sich in den Landesbauordnungen, alle anderen Bundesländer haben unterschiedliche Festlegungen. In NRW und Berlin ist die Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten zuständig.
Die Bundesländer haben ihre Vorschriften hier zusammengefasst:
- Baden-Württemberg
in der Verordnung über Garagen und Stellplätze - Bayern
in der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und über die Zahl der Stellplätze - Berlin
in der Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen - Brandenburg
in der Brandenburgische Verordnung über den Bau von Garagen und Stellplätzen und den Betrieb der Garage - Bremen
in der Bremische Verordnung über den Bau und Betrieb der Garage - Hamburg
in der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen - Hessen
in der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen - Mecklenburg-Vorpommern
in der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen - Niedersachsen
in der Verordnung über den Bau und Betrieb einer Garage - Nordrhein-Westfalen
in der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten - Rheinland-Pfalz
in der Landesverordnung über den Bau und Betrieb einer Garage - Saarland
in der Dritte Verordnung zur Landesbauordnung - Sachsen
in der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Garagen - Sachsen-Anhalt
in der Garagenverordnung – Sachsen-Anhalt - Schleswig-Holstein
in der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen - Thüringen
in der Thüringer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
Bei Unsicherheiten über die Nutzung der eigenen Garage kann eine Kontaktaufnahme zu der jeweiligen Landesbehörde helfen. Diese gibt Auskunft über eine anderweitige Nutzung der Garage oder ob diese nur als Stellplatz für Fahrzeuge dienen darf.
Was ist verboten und warum entscheiden Behörden oft gegen den Garagenbesitzer?
Nordrhein-Westfahlen ist Spitzenreiter, wenn es darum geht, wegen Verfehlungen gegen die Garagenverordnung NRW von Garagenbesitzern in der Presse zu landen. In diesem Bundesland wird die Garage gern als Stellplatz für Möbel, Werkzeug oder andere Dinge verwendet. Sozusagen als Abstellraum. Das wird allerdings nicht nur in Nordrhein-Westfalen so gehandhabt.
Dinge wie Werkzeug, Scheibenreiniger, Pflegemittel, Felgen, Winterreifen und Kindersitze dürfen in der Garage gelagert werden. Eben alles rund ums Auto. Auch Putzmittel dürfen hier verweilen. Viele Garagenbesitzer nutzen die Parkfläche allerdings für die Lagerung von Möbeln und so weiter. Das Auto kann in der Regel auch gut auf der Straße parken. Hier muss auch das Garagentor nicht immer wieder aufwendig geöffnet und geschlossen werden.
Die Garagenverordnung NRW sieht das allerdings nicht gern. Denn der öffentliche Parkraum ist in diesem Bundesland ohnehin knapp. Einige Fälle sorgen allerdings dafür, dass Garagenbesitzer vorsichtiger geworden sind und sich damit beschäftigen, was in die Garage darf und was nicht.
Bußgeld-Fall Nr. 1: Garage als Hobbyraum
Die Landesbauordnung von NRW sieht vor, dass Garagen nicht zweckentfremdet werden dürfen. Konkret bedeutet das, dass Garagen nicht zur Lagerung von Möbeln oder anderen, nicht für das Auto relevanten, Dingen zweckentfremdet werden dürfen. Die Garagenordnung NRW besagt, dass am Ende der PKW noch in die Garage passen muss.
Andere Verordnungen und Gesetze sehen das ähnlich. So heißt es in der Landesbauordnung NRW § 51: „Notwendige Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze dürfen nicht zweckentfremdet werden.“.
Im Jahr 2015 wurde gegen den Besitzer einer Garage ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro verhängt, da er die Garagenverordnung NRW verletzte. Er nutzte die Garage als Hobbyraum.
Bußgeld-Fall Nr. 2: Umzugskartons und Fahrräder in der Garage
Dass Umzugskartons nicht in der Garage gelagert werden dürfen, mag ja noch recht naheliegend sein. Aber auch Fahhräder dürfen laut Garagenverordnung NRW nicht in der Garage geparkt werden. Für die Unterbringung von Kartons und Fahrrädern musste ein Offenbacher ebenfalls 500 Euro zahlen .
Bußgeld-Fall Nr. 3: Lagerung von Benzin
In Kleingaragen ist es erlaubt, bis zu 20 Liter Benzin oder bis zu 200 Liter Diesel zu lagern. Dabei ist die Brandgefahr offenbar kein Problem für die Garagenverordnung NRW. In Mittel– und Großgaragen dagegen ist das verboten. Da muss sich der Kraftstoff im Fahrzeug befinden.
Üblicherweise darf Autozubehör in der Garage gelagert werden. Hingegen ist eine Lagerung im Sinne einer ist massiven Aufbewahrung durch die Garagenverordnung verboten.
Was gilt als Fehlnutzung einer Garage?
Eine falsche Nutzung der Garage gilt bei Rechtsexperten als Fehlnutzung der Garage und ist strafbar. Vermieter und Wohnungsbaugesellschaften lassen sich schriftlich von ihren Mietern versichern, dass die Garage im Sinne der Garagenverordnung NRW korrekt genutzt wird. Also lediglich als Abstellplatz für das Fahrzeug, nicht für Fahrräder.
Offene Stellplätze lassen sich sehr leicht kontrollieren. Geschlossene Garagen sind zwar nicht offen einsehbar, werden aber nach Hinweisen an das Ordnungsamt immer überprüft. Eine Kontrolle der Garage muss immer angekündigt werden. Stellt das Ordnungsamt bei einem Kontrolltermin eine Fehlnutzung der Garage im Sinne der Garagenordnung NRW fest, ist ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro eine übliche Strafe für den Mieter beziehungsweise den Eigentümer.
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Hallo zusammen,
ich bin Eigentümer eines TG-Platzes (mittlere Grösse). Ich habe dort seit vielen, vielen Jahren einen
stabilen Stahlblechschrank an der Wand montiert. Darin lagert sind KFZ-Zubehör und auch persönliche Gegenstände. Die Stellfläche des Platzes ist durch den Schrank nicht eingeschränkt. Nach der Begehung durch einen Brandschutzsachverständigen soll ich diesen Schrank nun entfernen.
Was kann ich in diesem Fall unternehmen? Der Wohnort ist Freiberg in BW.