Begrenzte Anzahl von Katzen in Mietwohnungen vermeidet Geruchsbelästigung

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Die jüngste Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg a.d. Havel (Urteil vom 11.12.2023, 30 C 86/23) verdeutlicht, dass die vertragswidrige Nutzung einer Mietwohnung durch das Herumlaufenlassen von Katzen im Treppenhaus erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. In diesem Fall wurde der Vermieter zu Recht dazu befugt, den Mieter fristlos zu kündigen.

Katzenurin im Treppenhaus: Gerichte bestätigen fristlose Kündigung des Mieters

Aus verschiedenen Gerichtsentscheidungen geht hervor, dass das Urinieren von Katzen im Treppenhaus in vergleichbaren Fällen nicht nur unästhetisch und unhygienisch ist, sondern auch zu erheblichen Geruchsbelästigungen führt. Zudem kann der Katzenurin die Bausubstanz des Hauses schädigen. In solchen Fällen ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, selbst wenn der Vermieter die Haltung von Katzen erlaubt hat.

Das Amtsgericht Wiesbaden hat festgelegt, dass die Anzahl der gehaltenen Katzen in einer Mietwohnung begrenzt sein muss. In einer 2-Zimmer-Wohnung mit einer Fläche von 57 qm darf der Mieter nicht mehr als 3 Katzen halten. Diese Regelung soll sicherstellen, dass es zu keiner unzumutbaren Geruchsbelästigung kommt.

Das unerlaubte Eindringen von Katzen in die Wohnungen anderer Mieter kann zu rechtlichen Problemen führen. Das Amtsgericht Potsdam hat entschieden, dass Vermieter von ihren Mietern verlangen können, dass sie dafür sorgen, dass ihre Katzen nicht in die Wohnungen der Nachbarn gelangen. Das Öffnen von Fenstern und Türen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung, jedoch stellt das Eindringen einer fremden Katze eine erhebliche Belästigung dar.

Das Halten von Katzen in einer Mietwohnung kann zu Einschränkungen führen, wenn Mieter nicht darauf achten, dass ihre Tiere andere Mieter nicht belästigen. In solchen Fällen kann es zu einer fristlosen Kündigung und möglicherweise auch Schadensersatzansprüchen kommen. Um mögliche Probleme zu vermeiden, sollten Mieter die geltenden Regeln einhalten und gegebenenfalls Rücksprache mit dem Vermieter halten.

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