Nachbarschaftsrecht: Lärm ist Streitursache Nummer eins

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Nachbarschaftsrecht: Durch unterschiedliche Interessen der Nachbarschaft entstehen häufig Streitigkeiten die dann letztendlich vor Gericht landen.

Nachbarschaftsrecht gehört zum Rechtsgebiet des Sachenrechts

Sie haben gestritten, geschimpft und geschrieen – als sich die Hausfrau Regina Z. und ihr Nachbar Gerd T. im September 1999 vor Gericht trafen, war der Streit um einen unscheinbaren Maschendrahtzaun längst eskaliert – Zindler forderte den Nachbarn auf, einen Knallerbsenstrauch zu entfernen, der ihren Maschendrahtzaun beschädige. TV-Richterin Barbara Salesch schmetterte die Klage ab, doch der Streit zwischen den Nachbarn im vogtländischen Auerbach war noch lange nicht geschlichtet.

Der legendäre Nachbarschaftsstreit brachte Deutschland noch Monate nach der TV-Verhandlung zum Lachen, hat aber auch gezeigt, wie dramatisch Meinungsverschiedenheiten am Gartenzaun enden können.

Nachbarrechtsgesetz: Begrenzte Zaunhöhe auf zwei Meter

Denn dort, wo sich die kleinen Königreiche der Nachbarn treffen, ist Streit vorprogrammiert – schon bei der Ausgestaltung der Grenze: Spaliervorrichtungen oder Pergolen müssen mindestens 50 Zentimeter von der Grundstücksgrenze entfernt sein.

Zum Aufbau eines Zauns sind Nachbarn nicht grundsätzlich verpflichtet – wenn jedoch ein Nachbar die sogenannte „Einfriedung“ verlangt, muss das Gegenüber dafür sorgen, dass von seinem Grundstück keine „unzumutbaren Beeinträchtigungen“ mehr ausgehen und nach dem Nachbarrechtsgesetz sein Grundstück abgrenzen. Als Richtwert für die Höhe eines Zauns gelten übrigens zwei Meter.

Doch nicht nur die Grenze an sich wird oftmals zum Unruheherd, auch das Drumherum sorgt für Stress: Nachbars Äste, die über den Zaun hängen, dürfen nicht einfach entfernt werden. Setzen Sie dem Nachbarn eine angemessene Frist.

Danach darf der gestörte Nachbar selbst die Heckenschere ansetzen. Hierbei muss der Nachbar allerdings sorgfältig vorgehen – für Schäden beim Rückschnitt kann er später zu Rechenschaft gezogen werden. Vorsicht ist auch bei Kirschen und anderen Früchten geboten, die vom Nachbargrundstück herüber hängen – wer sie verspeist, begeht einen Diebstahl.

Anders sieht es mit Früchten aus, die ohne eigenes Zutun, also beispielsweise durch starken Wind herab gefallen sind: „Diese gehören dem Nachbarn, in dessen Garten sie gelandet sind“, stellt Buchautor Stollenwerk klar.

Video: Nachbarschaftsärger: Was ist im Garten erlaubt?

Lärm durch Laubbläser oder Feierlaune

Die Grundstücksgrenze ist allerdings nicht der beliebteste Streitgrund der Deutschen: „Lärm ist Streitursache Nummer eins„, bestätigt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund.

Das Gesetz bietet empfindlichen Mietern jedoch zahlreiche Schutzmöglichkeiten, allen voran die Nachtruhe, die von 22 bis 6 Uhr gilt sowie die Mittagsruhe zwischen 13 und 15 Uhr.

Schärfere Regeln gelten für besonders laute Gerätschaften wie Laubbläser oder Rasentrimmer – sie dürfen auch am frühen Morgen zwischen 7 und 9 Uhr sowie am frühen Abend zwischen 17 und 20 Uhr nicht betrieben werden. Verbraucher sollten sich hier jedoch genau informieren, weil mehrere Bundesländer zusätzliche Verbote erlassen haben.

Insbesondere die unterschiedliche Feierlaune im Mehrfamilienhaus sorgt für Stress. Die Verbraucherzentrale Brandenburg stellt klar: „Einen rechtlichen Anspruch auf eine lautstarke Party gibt es nicht.“ Allerdings können Feiern im Freien auch nicht generell verboten werden, wie das Landgericht Frankfurt entschied.

Einen Anhaltspunkt für nachbarschaftliche Partyregeln bieten die Hausordnung – hier ist meist geregelt, dass Lärm ab 22 Uhr abgestellt werden muss.

So dürfte der Nachbarn gegen gelegentliche Feiern auch nichts einwenden, wenn die Party in der Woche bis 22 Uhr und am Wochenende bis 23 Uhr läuft. Solange niemand gestört wird, darf auch nach dieser Zeit weiter gefeiert werden.

Video: Streit unter Nachbarn: Was tun bei Gefahr durch Bäume oder Lärmbelästigung? | Marktcheck SWR

Nachbarschaftsvereinbarung als Instrument, falls Reden nicht hilft

Damit nicht alle Nachbarschaftsstreitigkeiten so enden wie beim legendären Maschendrahtzaun, empfehlen Verbraucherschützer den Streithähnen ein besonnenes Vorgehen: „Zunächst sollte man das Gespräch mit dem Nachbarn suchen und die Angelegenheit erörtern“, rät Buchautor Detlef Stollenwerk.

Vor dem kostspieligen Gang zum Rechtsanwalt bieten sich vielerorts Schiedspersonen an, die als neutrale Stelle fungieren und versuchen, zwischen den Parteien zu vermitteln. Die Schlichtung ist deutlich preiswerter als ein Prozess und kostet rund 100 Euro.

Wer es gar nicht soweit kommen lassen möchte, kann auch auf ein Werkzeug zurückgreifen, welches in Deutschland noch weitgehend unbekannt ist – die Nachbarschaftsvereinbarung.

Hierbei handelt es sich um einen kurzen Vertrag zwischen den Nachbarn, in dem sie mögliche Streitpunkte im Vorfeld klar regeln. Denkbar wären beispielsweise Absprachen wie „Nachbar X verpflichtet sich, in den Sommermonaten im Garten höchstens alle vier Wochen zu grillen.“

Eine solche Sondervereinbarung ist insbesondere deshalb sinnvoll, weil die gesetzlichen Vorgaben nur dann gelten, wenn die Nachbarn keine sonstigen Regelungen getroffen haben. Mit einer individuellen Vereinbarung lassen sich die vielmals härteren gesetzlichen Regeln unkompliziert und verlässlich lockern.


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Über den Autor

Hans-Jürgen Schwarzer (Link Google+) leitet die Online-Agentur schwarzer.de software + internet gmbh. Als Unternehmer und Verleger in Personalunion wie auch als leidenschaftlicher Blogger gehört er zu den Hauptautoren von startup-report.de. Innerhalb seiner breiten Palette an Themen liegen dem Mainzer Lokalpatriot dabei vermeintlich „schräge“ Ideen oder technische Novitäten besonders am Herzen.

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