Solaranlagen mieten: Erfahrungen, Risiken, Urteile

2

Das Mieten von Solaranlagen scheint ein Trend zu sein, der durchaus zukunftsfähig ist. Angesichts der Kaufpreise derartiger Anlagen von 12.000 bis 14.000 Euro scheint es günstiger zu sein, einfach monatliche Preise zu zahlen.

Mieten von Solaranlagen oder Dachmiete?

Es ist mittlerweile bereits seit mehreren Jahren üblich, ein fremdes Dach für die Errichtung einer Photovoltaikanlage zu mieten, wenn keine eigene Dachfläche vorhanden ist. Der Vermieter des Dachs wird am Jahresertrag der Anlage beteiligt, was meist mit vier bis sechs Prozent vereinbart wird. Es gibt sogar schon verschiedene Börsen, wo Dacheigentümer und Investoren aufeinandertreffen und passende Dächer vermietet werden. Die Einspeisevergütung sinkt allerdings kontinuierlich, damit wird das Vermieten eines Dachs immer weniger lukrativ.
Auch Investoren bekommen immer weniger Geld, denn die Preise von Energie aus Solaranlagen sinken, die Anlagentechnik wird stetig günstiger. Der Dachvermieter hat davon aber nichts, wenn er über viele Jahre hinweg an den Investor gebunden ist.

Eine andere Variante ist, nicht das Dach zu mieten, sondern die Anlage, die darauf betrieben wird. Es muss nicht in den Kauf der Solaranlage investiert werden, dennoch wird von den Solarerträgen profitiert. Das Angebot zum Mieten von Solaranlagen ist auch das Geschäftsmodell von DZ-4 aus Hamburg.

DZ-4 GmbH aus Hamburg: Kampf dem Klimawandel!

Das Unternehmen DZ-4 aus Hamburg gilt als erster dezentraler Stromversorger in Deutschland und setzt sich im Kampf für den Klimawandel besonders ein. Im Jahr 2012 wurde die erste mietfinanzierte Solaranlage installiert, wobei die Betonung auf „komplett mietfinanziert“ liegen muss. Das Unternehmen ist durch die Allianz Climate Solutions auditiert worden, was ein Beleg für das hochwertige Geschäfts- und Qualitätssicherungskonzept ist.

Auch die Auswahl der Komponenten sowie die Betriebsführung standen auf dem Prüfstand und wurden mit Bestnoten ausgezeichnet. Das Allianz Trusted Partner-Siegel wurde vergeben, wobei DZ-4 das erste Unternehmen überhaupt war, das dieses Siegel erhielt. Im Jahr 2015 beteiligte sich die EnBW Energie Baden-Württemberg AG an DZ-4.

Verschiedene Tarifmodelle stehen für Solaranlagen von DZ-4 zur Wahl. Dabei zeichnen sich alle Tarife durch die folgenden Vertragsbestandteile aus:

  • Komplettpaket
    DZ-4 kümmert sich um die erste Planung, den Bau und die Versicherung der Solaranlagen. Außerdem erfolgt eine Rundum-Überwachung der Anlagen, sodass eventuelle Fehler direkt bemerkt werden. Auch die regelmäßige Wartung ist im Preis inbegriffen
  • Gleich bleibende Preise
    Wie immer beim Mieten werden feste monatliche Preise zur Zahlung fällig. Diese Preise bleiben über die gesamte Laufzeit der Miete konstant.
  • Regional versorgt
    Innerhalb der Bundesrepublik wird mit ausgewählten Fachpartnern kooperiert. Die Solaranlagen, die letzten Endes beim Kunden auf dem Dach installiert werden, werden durch einen Errichtungspartner aus der Region montiert. Sie übernehmen auch die Wartung.
  • Umweltfreundlichkeit
    Bis zu zwei Drittel des Strombedarfs eines Haushaltes können direkt selbst produziert werden. Es handelt sich hierbei um echten grünen Strom, der die Umwelt schützt und den Nutzer von schwankenden Strompreisen unabhängig macht.
  • Stromspeicher
    Auf Wunsch können Speicher installiert werden, sodass der produzierte Solarstrom bis zu zwei Drittel des gesamten Jahresbedarfs an Strom decken kann. Der Bedarf an einem Speicher wird einfach bei Vertragsschluss bzw. bei der Tarifauswahl angegeben.
Der Vermieter des Dachs wird am Jahresertrag der Anlage beteiligt, was meist mit vier bis sechs Prozent vereinbart wird. (Foto-Shutterstock: goodluz_)

Der Vermieter des Dachs wird am Jahresertrag der Anlage beteiligt, was meist mit vier bis sechs Prozent vereinbart wird. (Foto-Shutterstock: goodluz_)

Vergütungsmodelle beim Mieten von Solaranlagen

Beim Mieten von Solaranlagen ändert sich das eingangs dargestellte Konzept, bei dem das Dach vermietet wird. Nun wird der Dachbesitzer vom passiven Vermieter zum aktiven Nutzer befördert. Er ist der Betreiber der Solaranlage und bezieht den produzierten Strom selbst. Der Investor hingegen bleibt zunächst Eigentümer der Solaranlage und wird zum Vermieter.

Da die Solaranlagen über eine Überschusseinspeisung verfügen, können sie sowohl den Eigenbedarf an Strom decken als auch Überschüsse in das Netz einspeisen. Der Hausbesitzer kann damit seine Stromkosten senken, wobei sich die Ersparnis natürlich besonders deutlich zeigt, je höher die üblichen Preise für Haushaltsstrom aus dem Netz liegen.

Der Anlagenmieter kann aber noch auf weitere finanzielle Vorteile bauen, denn er erhält zum Beispiel die volle EEG-Vergütung, die für die Einspeisung von Solarstrom gewährt wird. Eingespeist wird die Differenz aus produziertem Solarstrom und selbst verbrauchtem Strom. Aufgrund der großen Anzahl an Solarprojekten profitiert der Mieter außerdem von Mengenrabatten und vergünstigten Versicherungskonditionen.

Auch der Anlagenvermieter hat Vorteile, denn er zahlt keine Miete für das Dach mehr. Er bekommt vielmehr das monatliche Nutzungsentgelt, das vom Anlagenmieter zu zahlen ist. Die Miete ist mit einem Leasing vergleichbar, bei dem die Miete sämtliche Kosten, die für den Anlagenbetreiber bei der Installation entstanden sind bzw. immer noch durch Wartung und Betriebsführung entstehen, beinhaltet sind. Die Miete kann so gestaltet werden, dass die Anlage nach Ablauf der Mietzeit dem Mieter gehört oder es wird teilweise auch ein vorab berechneter Abschlag als Ablöse gezahlt. Die Vorteile beim Mieten einer Solaranlage liegen damit auf der Hand.

Es ist mittlerweile bereits seit mehreren Jahren üblich, ein fremdes Dach für die Errichtung einer Photovoltaikanlage zu mieten, wenn keine eigene Dachfläche vorhanden ist. (Foto-Shutterstock: manfredxy)

Es ist mittlerweile bereits seit mehreren Jahren üblich, ein fremdes Dach für die Errichtung einer Photovoltaikanlage zu mieten, wenn keine eigene Dachfläche vorhanden ist. (Foto-Shutterstock:manfredxy)

Die rechtliche Situation beim Mieten von Solaranlagen

Nach EEG § 33 Absatz 2 ergibt sich ein Anspruch auf Vergütung, wenn der Anlagenbetreiber oder Dritte den Solarstrom in direkter Nähe der Anlage den Strom auch verbrauchen. Dieser Verbrauch ist nachzuweisen. Als Dritte sind hier Mieter der Solaranlagen zu sehen.

Der Hausbesitzer, der eine solche Anlage auf seinem Dach errichten lässt und den Strom selbst verbraucht, ist demnach der Dritte, von dem im Gesetz die Rede ist. Der Zähler, der den Strombezug aufzeichnet, ist aber dem Gebäude zuzurechnen, der Zähler für die Netzeinspeisung hingegen gehört zur Solarstromanlage.

Die EEG-Umlage gilt für überdurchschnittlich große Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von über zehn Kilowattpeak. Genau aus diesem Grund überschreiten die meisten Solaranlagen auf Eigenheimen die 9,9 Kilowattpeak-Grenze nicht und sind damit auch nicht vom EEG § 33 Absatz 2 betroffen.

Das Mieten von Solaranlagen ist generell einfach und hat Vorteile, es birgt auch nur geringe Risiken. Foto- shutterstock:_Oleksii Sidorov)

Das Mieten von Solaranlagen ist generell einfach und hat Vorteile, es birgt auch nur geringe Risiken. Foto- shutterstock:_Oleksii Sidorov)

Drei Mietkonzepte stehen zur Auswahl

Der Landesverband Franken e. V. der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie hat drei Konzepte entwickelt, die das Mieten von Solaranlagen eingeordnet werden kann:

1. Belieferung Dritter vor Ort

Der Investor baut Solaranlagen auf fremden Gebäuden. Der Eigentümer oder Pächter des Gebäudes hingegen nutzt die produzierte Energie. Er zahlt einen Lieferpreis für die genutzte Energie und der Betreiber zahlt die fällige EEG-Umlage. Der Strom, der nicht verbraucht wird, wird ins öffentliche Netz eingespeist, was wiederum eine Vergütung nach EEG § 51 bringt.

2. Solaranlagen mieten

Der Investor ist auch Eigentümer der Anlage und er vermietet dem Eigentümer des Hauses oder dem Pächter des Gebäudes die Anlage, damit dieser selbst Solarstrom produzieren und nutzen kann. Der Stromverbraucher wird hierbei zum Betreiber der Anlage. Der Strom, der nicht verbraucht wird, wird ins öffentliche Netz gespeist. Der Hauseigentümer oder -pächter zahlt eine Miete an den Anlageneigentümer sowie eine niedrigere EEG-Umlage.

3. Teilanlagemiete

Der Investor ist der Anlageneigentümer und er vermietet einen Teil der Anlage zum Eigenverbrauch an den Eigentümer oder Pächter des Gebäudes. Festgelegt wird, wie hoch der Anteil der gemieteten Anlage sein soll. Der Verbraucher wird damit zum stillen Mitbetreiber der Anlage. Der Hauptbetreiber bekommt die EEG-Vergütung für die Einspeisung des überflüssigen Stroms in das öffentliche Netz, er selbst muss eine geminderte EEG-Umlage zahlen.

Diese Modelle sind sowohl für privat als auch für gewerblich genutzte Gebäude geeignet und werden gern von Hausbesitzern gewählt, die günstigen Solarstrom nutzen wollen, aber keine eigene Anlage kaufen möchten. Die Vorteile liegen hier vor allem in der beständigen Liquidität, denn die hohen Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage fallen nicht an. Allerdings muss bei Gewerbeimmobilien die Anlage in mehrere Einheiten aufgeteilt werden, welche dann auch noch getrennt verkabelt und geschaltet werden müssen. Jede Mietpartei kann damit exakt beliefert und abgerechnet werden.

Werden Immobilien zu Wohnzwecken vermietet, bekommen die Mieter in der Regel Mischstrom angeboten. Der Eigentümer der Immobilie kauft den nötigen Strom teilweise zu, er selbst wird damit zum Stromlieferanten und er rechnet den gesamten Strom mit dem Mieter ab. Durch den Solarstrom wird der Strompreis aber günstiger.

Das Mieten von Solaranlagen ist generell einfach und hat Vorteile, es birgt auch nur geringe Risiken. Foto-shutterstock_ KeepWatch )

Das Mieten von Solaranlagen ist generell einfach und hat Vorteile, es birgt auch nur geringe Risiken. Foto-shutterstock_ KeepWatch )

Nicht nur Vorteile beim Mieten von Solaranlagen?

Das Mieten von Solaranlagen ist generell einfach und hat Vorteile, es birgt auch nur geringe Risiken. Der Mieter bindet sich zwischen 15 und 25 Jahre – je nach Tarif – an einen Vermieter und trägt die ganze Zeit die monatlichen Kosten. Ist die Anlage installiert, ist der Rücktritt vom Vertrag immer noch möglich, allerdings nicht ohne bestimmte Anforderungen einzuhalten.

Endet der Vertrag nach 25 Jahren, ist kein bleibender Wert mit den Zahlungen geschaffen worden. Es sei denn, es ist wie bei DZ-4 im Vertrag festgeschrieben, dass die Solaranlage nach Ablauf der Mietdauer in das Eigentum des Mieters übergeht.

Achten Sie daher auf folgende Punkte im Mietvertrag:

  • Laufzeit und Höhe der monatlichen Miete
  • enthaltene Serviceleistungen (Wartung, Instandhaltung etc.)
  • Übernahme oder Deinstallation der Anlage nach Vertragsende?
  • Kosten bei Übernahme der Anlage
  • installierte Solaranlage versus zu reparierendes Dach: Wer übernimmt die Kosten?

MEP Solar wurde abgemahnt

Verbraucherschützer in Düsseldorf liefen Sturm und vertraten Mieter von Solaranlagen aus dem Hause MEP Solar. Der Anbieter wurde abgemahnt. Der Grund: Der Anbieter verlangte bereits monatliche Mietzahlungen, obwohl die Mieter die Anlage noch nicht nutzen konnten. Bis zu einem Jahr verging zwischen Installation und Netzanschluss der Anlage.

Die Verbraucherschützer mahnten das Unternehmen deshalb ab, weil es zwar mit dem Rundum-sorglos-Paket geworben hätte, die Mieter aber auf dem letzten Stück im Stich ließ. Diese bekamen einfach keinen Strom! Für die Kunden bedeutete das hohe Verluste, zumal das Problem nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MEP Solar aufgeführt worden war.

Mit der Abmahnung wurde das Unternehmen aufgefordert, bestimmte Klauseln in den AGB zu unterlassen, außerdem sollte es eine Unterlassungserklärung unterzeichnen. Moniert wurde auch, dass der Preis in keinem Verhältnis zum Nutzen stehe, denn die monatliche Miete sei im Vergleich zu anderen Anbietern sehr teuer. MEP-Kunden würden nach zwanzig Jahren ein dickes Minus im Vergleich zum Nutzen von normalem Strom machen.

Interessant: Die Verbraucherzentrale NRW hatte bereits verschiedene Pachtangebote für Solaranlagen unter die Lupe genommen und nur bei drei Anbietern eine finanzielle Attraktivität für den Kunden feststellen können. Bei allen anderen lag der Verlust nach 18 Jahren Laufzeit des Vertrags vor.

DZ-4 allerdings bietet dem Kunden als einer der wenigen Anbieter einen wirtschaftlichen Anreiz und lässt den Kauf der Solaranlagen wenig attraktiv erscheinen.

Wer sich also für das Mieten als lohnenswerte Alternative interessiert, schließt in jedem Fall einen Miet- und keinen Pachtvertrag ab. (Foto-Wer sich also für das Mieten als lohnenswerte Alternative interessiert, schließt in jedem Fall einen Miet- und keinen Pachtvertrag ab. (Foto-shutterstock:_goodluz )

Wer sich also für das Mieten als lohnenswerte Alternative interessiert, schließt in jedem Fall einen Miet- und keinen Pachtvertrag ab. (Foto-Wer sich also für das Mieten als lohnenswerte Alternative interessiert, schließt in jedem Fall einen Miet- und keinen Pachtvertrag ab. (Foto-shutterstock:_goodluz )

Urteil des OLG München: Verträge sind Mietverträge

Mit dem Beschluss vom 6. Dezember 2016 (Az. 23 U 928/16) urteilte das Oberlandesgericht München zu Nutzungsverträgen über Dach- und Freiflächen, wenn darauf Photovoltaikanlagen errichtet werden sollen: Das Urteil besagte, dass derartige Verträge, die das Nutzen der Dachflächen zuließen, als Grundstücksmietverträge anzusehen sind. Es sind keine Pachtverträge. Der Unterschied ist insofern relevant, als dass Mietverträge anderen rechtlichen Gesetzgebungen entsprechen als Pachtverträge.

Der Grund für das Urteil ist, dass die Voraussetzungen für einen Pachtvertrag nicht vorliegen, da eine Pacht bedeutet, dass eine Frucht oder eine sonstige Ausbeute aus einer Sache möglich ist. Strahlungsenergie sei aber keine Sache und können auch nicht als Substanz aus einer Fläche gewonnen werden. Außerdem stellt die Einspeisung des Solarstroms bzw. die erhaltene Vergütung keine Rechtsfrucht dar.

Wer sich also für das Mieten als lohnenswerte Alternative interessiert, schließt in jedem Fall einen Miet- und keinen Pachtvertrag ab.

2 Kommentare

  1. Pingback: progres.nrw: Das ist drin bei der Photovoltaik-Förderung in NRW für den Privathaushalt

  2. Michael Höppner am

    Hallo Herr Beilhammer, danke für ihre Beiträge zur Photovoltaik sie haben mir sehr geholfen bei meiner Endscheidung diese in Zukunft auf meinem Hausdach zu installieren. Mit freundlichem Gruß von Michael Höppner aus dem Siegerland ins schöne Frankenland

Lassen Sie eine Antwort hier