Wohnung unrenoviert übergeben: Löcher in den Wänden

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Die Wohnung unrenoviert übergeben, trotz Löcher in den Wänden ist das überhaupt möglich? Beim Einzug in eine neue Wohnung kommt man oftmals um das Bohren nicht herum. Dann geht es auch noch schief und plötzlich sind mehr Löcher da als eigentlich geplant waren. Wie viel Löcher sind eigentlich erlaubt? Wann hört der Spaß für den Vermieter auf.

Wohnung unrenoviert übergeben: Kein Stress notwendig

Sie möchten die Wohnung unrenoviert übergeben, trotz Löcher in den Wänden? Doch Sie befürchten Stress mit dem Vermieter und sind deshalb nervös. Dem Stress können Sie aus dem Weg gehen, wenn Sie bereits bei Einzug auf ein Wohnungsübergabeprotokoll bestanden haben. So werden Sie nicht für Schäden haftbar gemacht, die sie nicht verursacht haben. Doch es gibt noch weitere Möglichkeiten Stress aus dem Weg zu gehen.

Haben Sie den Bohrer im Schrank gelassen, wenn Sie zum Beispiel Haken im Badezimmer anbringen mussten? So können Sie Streitigkeiten und damit Stress vermeiden, wenn das Übergabeprotokoll erstellt wird. Bohren führt zu Löchern in den Wänden und in den Fliesen, die dann später wieder zugespachtelt werden müssen, um dem Gesamteindruck nicht zu schaden.

Hier nun drei Life-Hacks, die Ihren Stress bei der Übergabe der Wohnung unrenoviert deutlich reduzieren.

  • Bohren muss nicht sein

    So wichtig wie Haken, Handtuchhalter, Spiegelschränke und Co. sind, sie benötigen Löcher. Doch müssen dafür Löcher in die Wände und in die Fliesen gebohrt werden? Werden Löcher notwendig, die nicht genau auf die Fuge passen, kann es schnell unangenehm werden beim Übergabeprotokoll. Dem kann abgeholfen werden. Nicht bohren, sondern kleben ist die Lösung. Kleben Sie die Haken doch einfach an die Wand. So vermeiden Sie Löcher und die Haken können, so sie nicht mehr gebraucht werden, einfach und rückstandsfrei von der Wand gelöst werden. Damit haben Sie einen möglichen Punkt zum Diskutieren weniger auf dem Übergabeprotokoll.

  • Löcher in den Wänden

    Um für eine angenehme Wohnatmosphäre zu sorgen, sind Bilder an den Wänden notwendig. Doch sie sorgen auch für Löcher in den Wänden, wenn Sie bohren. Aber auch hier gibt es eine Alternative, denn es geht auch ganz ohne bohren. Versuchen Sie, Bilder mit einer Bilderkralle anzubringen. Sie werden begeistert sein. Die Bilderkralle wird einfach in die Wand gedrückt und Löcher in den Wänden gibt es nicht mehr. Möchten Sie die Bilder umhängen oder vielleicht auch ganz abhängen, lässt sie sich wieder ganz einfach entfernen.

  • Magnetische Aufhängung gegen unschöne Löcher

    Der dritte Weg ist die Magnetkralle. Kleine Metallblättchen mit kleinen Zähnen werden in die Wand gedrückt und halten anschließend zusammen mit einem starken Neodym-Magnet Ihre schönsten Urlaubs- und Familienfotos. Übrigens eignet sich dies auch bei Ihnen im Büro für wichtige Notizen, Visitenkarten oder für den Pizzaflyer für die Mittagspause.

Müssen Löcher zugespachtelt werden?

Sieht ein Vermieter Dübellöcher, sieht er meistens rot. Häufig kommt es zu Streitigkeiten darüber zwischen Mieter und Vermieter. Doch die Lösung ist ganz einfach. Sie befindet sich im Mietvertrag. Eine Klausel im Mietvertrag entscheidet darüber, ob eine Schönheitsreparatur durchgeführt werden muss oder eben nicht. Je nachdem, wie die Klausel gestaltet ist, kann die Wohnung unrenoviert übergeben werden, sogar mit Löchern in den Wänden.

Als Mieter muss man also nicht die Löcher in den Wänden verschließen, wenn der Mietvertrag dies nicht vorsieht. Liegen die Schönheitsreparaturen beim Vermieter laut Mietvertrag, ist er dafür verantwortlich. Sie als Mieter müssen lediglich die Dübel entfernen. In der Praxis kommt das jedoch sehr selten vor, denn der Vermieter tritt die Pflicht für Schönheitsreparaturen gern an den Mieter ab.

  • Bohrlöcher fachgerecht füllen

    Sind Sie zum Verschließen der Bohrlöcher verpflichtet, muss dies fachgerecht geschehen. Verwendet werden dürfen dafür Spachtelmasse oder Gips. Beides darf nicht wasserabweisend sein. Überstreicht der Nachmieter oder der Vermieter später die Wand, würde es sonst zu unschönen Flecken kommen. Der Vermieter kann Schadenersatz fordern. Silikon ist deshalb absolut tabu beim Verspachteln der Bohrlöcher.

    Der Vermieter kann jedoch das Bohren in der Wohnung nicht verbieten. Löcher in den Wänden gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Doch die Anzahl der Löcher in den Wänden führt zu häufigen Streitigkeiten, die dann vor Gericht landen. Sind es zu viele Löcher, hat der Vermieter Anspruch auf Schadenersatz. Wie groß die Anzahl sein darf, ist von den regionalen Gegebenheiten und vom Richter abhängig.

  • Löcher in den Fliesen

    Die Wohnung soll unrenoviert übergeben werden und dann auch noch Löcher in den Fliesen. Auch dieses Thema führt häufig zu Streit, der meist vor dem Richter landet. Der BGH hat entschieden, dass Fliesen im Bad und in der Küche nicht erneuert werden müssen, wenn sie Dübellöcher aufweisen. Die Löcher müssen lediglich verschlossen werden. Steht in Ihrem Mietvertrag eine andere Klausel, so ist diese unwirksam. Da Löcher in Fliesen als Substanzverletzung gelten, sollten sie, so es möglich ist, in die Fugen gesetzt werden. Bestehen bereits Bohrungen vom Vormieter, so gehen diese nicht zulasten des neuen Mieters. Deshalb sollten bereits beim Einzug alle bereits vorhandenen Löcher im Übergabeprotokoll aufgenommen werden. So kann dem Gericht ein Beweisstück vorgelegt werden. In der Regel handelt es sich jedoch um Einzelfälle.

  • Übergabe der Wohnung

    Haben Sie beim Einzug eine unrenovierte Wohnung vom Vermieter übernommen, ist eine Renovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam. Diese verpflichtet den Mieter zu regelmäßigen Malerarbeiten. Die Kosten sind in so einem Fall jedoch nicht dem Mieter aufzuerlegen. Schließlich sind die Gebrauchsspuren nicht auf den Gebrauch durch den Mieter zurückzuführen. Sie waren schon vorher da.

    Übernehmen Sie von Ihrem Vermieter eine heruntergekommene verwahrloste Wohnung und erledigen noch vor Ihrem Einzug alle Schönheitsreparaturen selbst, so müssen Sie weitere Schönheitsreparaturen nicht in regelmäßigen Zeitintervallen durchführen. Als Mieter wären Sie sonst unangemessen benachteiligt. Sie geben die Wohnung in einem besseren Zustand zurück, als sie übernommen wurde. Die Wohnung geht also unrenoviert zurück, da unrenoviert übernommen.

  • Wohnung unrenoviert vom Vormieter übernommen

    Jeder kennt das. Endlich eine neue Wohnung gefunden und so rasch als möglich möchte man einziehen. Und dann das? Der Vermieter will die Wohnung vollständig renoviert zurück. Sie aber wollen die Wohnung unrenoviert übergeben, mit Löchern in den Wänden. Doch der Vermieter beharrt auf seine Meinung. Heizkörper, Decken und Wände sollen fachgerecht gestrichen werden. Es droht der Verlust der Kaution und wer kann sich das schon leisten. Der Vermieter droht einen Fachbetrieb zu beauftragen, um die Renovierung fachgerecht durchführen zu lassen. Das macht den Umzug teurer als geplant. Was ist zu tun?

    Da fällt Ihnen ein, dass Sie die Wohnung ja unrenoviert übernommen haben. Sie haben dem Vormieter zwar versprochen die Wohnung zu renovieren und dafür einen Schrank behalten dürfen, aber die Wohnung war unrenoviert. Jetzt hilft der Blick in die Rechtsprechung, denn der BGH sagt, dass eine Wohnung die unrenoviert übernommen wurde, auch dann nicht beim Auszug gestrichen werden muss, wenn Sie das dem Vormieter zugesagt haben. Diese Vereinbarung hat keinen Einfluss auf die gegenseitigen Verpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag ergeben.

  • Wann ist eine Wohnung unrenoviert?

    Beim Renovierungszustand der Wohnung kommt es stets auf den Einzelfall an. Wichtig ist, ob in der Wohnung bei Einzug erhebliche Gebrauchsspuren zu sehen sind oder eben nicht. Macht die Wohnung einen renovierten Eindruck oder eher nicht?

    Für die Beurteilung sind diese Anhaltspunkte wichtig:

    Auch eine noch nicht abgenutzte Wohnung, kann als unrenoviert bzw. renovierungsbedürftig gelten.

    Es gibt keinen Unterschied zwischen stark abgenutzt und wenig abgenutzt in Bezug auf eine Wohnung.

    Zeigt die Wohnung erhebliche Gebrauchsspuren des Vormieters, so ist das ein wichtiges Kriterium für eine unrenovierte Wohnung.

    Nimmt der Vermieter nur Auffrischungsarbeiten vor, kann die Wohnung bereits als renoviert gelten.

    Keine Bedeutung haben unerhebliche Gebrauchsspuren für die Beurteilung.

    Beinhaltet der Mietvertrag eine Renovierungsklausel, so kann der Mieter diese anfechten. Eine Besichtigung durch den Richter oder einen Gutachter wird klären müssen, in welchem Zustand die Wohnung ist.

  • Was sind Schönheitsreparaturen?

    Zu den Schönheitsreparaturen zählen das Tapezieren und das Streichen oder Kalken der Decken und Wände. Darüber hinaus auch das Streichen des Fußbodens, der Heizkörper und der Heizungsrohre. Selbst die Innentüren, Fenster und die Außentüren müssen gestrichen werden. Allerdings gilt das nur für die Außentüren innen. Das Abschleifen eines Parkettbodens gehört nicht dazu.

Aktuelle Urteile

Urteil Aktenzeichen Zusammenfassung
BGH VIII ZR 277/16

Renovierungsarbeiten durch den Mieter

Eine Klausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, ist auch dann unwirksam, wenn der Mieter sich gegenüber dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen.

LG Hamburg S 50/01

Regelung für Einbau von Sanitäranlagen

In einer Wohnung, in der bei Einzug keinerlei Sanitäranlagen vorhanden sind, ist das Bohren von 32 Löchern im Badezimmer noch vertragsgemäß.

AG Rheinbach 3 C 199/04

Regelung für Einbau von Küchenablagen

In der Küche einer Mietwohnung können 14 Dübellöcher zum Anbringen einer Arbeitsplatte erforderlich sein. Im vorliegenden Fall wurden dabei die Küchenfliesen angebohrt und teils so beschädigt, dass sie vom Vermieter ausgewechselt werden mussten. Da bei Einzug jedoch keine Küche in der Wohnung vorhanden war, durfte der Mieter die erfolgten Anbauten durchführen. Das Gericht hielt die 14 Bohrlöcher für gerechtfertigt.

Landgericht Berlin 63 S 216/13

Angemessene Anzahl von Bohrlöchern

Für eine 150 Quadratmeter große Wohnung sind 149 Bohrlöcher noch angemessen.

BGH VIII ZR 242/13

Urteil zu Gebrauchsspuren

Sind in der Wohnung zum Zeitpunkt des Einzugs nur unerhebliche Gebrauchsspuren zu sehen und erscheint die Wohnung insgesamt als renoviert.

Checkliste für die Übergabe Wohnung

Die Wohnungsübergabe muss gut geplant sein, damit keiner auf Schäden sitzen bleibt, für die er nicht aufkommen muss. Böse Überraschungen werden so vermieden. Einige Punkte sind dabei wichtig und sollten unbedingt eingehalten werden. Jeder nicht gesehene Schaden kann zu Geldverlusten führen. Deshalb sollte bei jedem Ein- und/oder Auszug neuer /alter Mieter ein Übergabeprotokoll erstellt werden.

  • Den Termin für die Wohnungsübergabe der Wohnung immer frühzeitig vereinbaren.
  • Die Wohnung muss vom Mieter vollständig leer geräumt und besenrein sein.
  • Das gilt auch für den Keller und alle sonstigen Nebenräume. Sie müssen vollständig leer und besenrein sein.
  • Informieren Sie sich oder holen Sie sich Rat beim Rechtsanwalt, welche Schäden in der Wohnung vom Mieter beseitigt werden müssen und was reine Abnutzungserscheinungen sind.
  • Bauliche Veränderungen müssen zurückgebaut werden. Mit dem Vermieter ist zu klären, ob diese nicht vielleicht doch in der Wohnung bleiben können.
  • Alle Schlüssel müssen vollständig zurückgegegeben werden. Das gilt auch für neue Schlüssel und Ersatzschlüssel.
  • Zeugen zur Wohnungsübergabe mitzunehmen ist empfehlenswert.
  • Notieren Sie bereits im Vorfeld die Zählerstände. Diese müssen im Protokoll aufgeführt werden.

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Fragen Sie stets einen Fachanwalt um Rat.

2 Kommentare

  1. Guten Tag

    Als ich aus meiner Wohnung ausgezogen bin, durfte ich laut Vermieter die Möbel drinnen lassen und renovieren musste ich auch nicht. Putzen , die Wohnung gesäubert habe ich schon. Klar.

    Jetzt zieht überraschenderweise meine Freundin ein. Möchte auch die Möbel behalten.
    Wie steht es jetzt mit der Renovierung? Übernimmt Sie automatisch die Pflicht nach Ihrem Auszug auch die Sachen in Ordnung zu bringen, die evt ich hätte machen müssen´?

    Müssen wir den Vermieter vorher Bescheid geben, dass wir das so besprochen haben?

    ich weiß es leider nicht. Weiß es Jemand in dieser Community?

  2. Hey

    Meine Wohnung war nicht wirklich renoviert als ich eingezogen bin. Meine Vermieterin ist halt auch schon eine ältere Dame.
    Wir haben dies leider nicht schriftlich fixiert. Jetzt möchte ich ausziehen und jetzt weiß Sie nichts mehr von unsere Absprache, dass ich nicht renovieren muss, da die Wohnung nicht renoviert war.
    Was muss ich tun oder besser was kann ich tun?

    LG

    Carla

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